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E-Rechnung / Leitfaden / 6 MIN. LESEZEIT

E-Rechnung: Was Ihr Betrieb jetzt wirklich braucht.

Empfangen können müssen Sie E-Rechnungen seit 2025, für den Versand gelten unterschiedliche Übergangsfristen, und ein PDF ist noch keine E-Rechnung. Ein Überblick mit Zeitplan und konkreten nächsten Schritten.

Studio JocksStand:

Vielleicht ist die erste E-Rechnung schon im Postfach gelandet. Statt des gewohnten PDFs hängt eine Datei an, die keiner auf Anhieb lesen kann. Die Buchhaltung fragt nach einem anderen Format, und Sie wollen vor allem wissen, was Sie tatsächlich ändern müssen.

Den ganzen Betrieb müssen Sie dafür nicht sofort neu organisieren. Betrachten Sie aber Empfang, Prüfung, Weitergabe und Aufbewahrung als einen zusammenhängenden Ablauf. Sonst wird aus einer Rechnung, die Software lesen könnte, wieder Handarbeit.

Der Überblick hilft bei der Vorbereitung, ersetzt aber keine steuerliche Beratung. Sonderfälle klären Sie mit Ihrer Steuerberatung. Die Fristen hier gelten für die deutsche umsatzsteuerliche E-Rechnung im inländischen B2B-Bereich und nicht pauschal für jede Rechnung.

Das Wichtigste vorweg

  • Seit dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen können, auch Kleinunternehmer.
  • Für die Ausstellung gelten Übergangsfristen bis Ende 2026 beziehungsweise unter bestimmten Voraussetzungen bis Ende 2027.
  • Ein gewöhnliches PDF ist keine strukturierte E-Rechnung. Für die Aufbewahrung ist insbesondere die ursprüngliche strukturierte Datei wichtig.

Ein PDF allein ist keine E-Rechnung.

Ein PDF ist für Menschen gemacht. Rechnungsnummer, Steuerbetrag und Zahlungsziel stehen darin, aber eine Software weiß nicht von selbst, welche Angabe welche ist. Oft muss das System die Inhalte erst erkennen, oder jemand trägt sie von Hand ein.

Eine E-Rechnung im neuen umsatzsteuerlichen Sinn enthält strukturierte Daten in einem geeigneten elektronischen Format. So kann Software die Daten verarbeiten. Verbreitete Beispiele sind XRechnung und geeignete ZUGFeRD-Versionen. Ob eine Datei alle Anforderungen erfüllt, verrät ihr Name allerdings nicht.

Eine hybride Rechnung, etwa ein geeignetes ZUGFeRD-Dokument, kann eine sichtbare Darstellung und strukturierte Daten zusammen enthalten. Widersprechen sich die Angaben, ist nach dem BMF der strukturierte Teil maßgeblich. Prüfen müssen Sie deshalb die eigentlichen Rechnungsdaten, auch wenn das PDF daneben vertraut aussieht.

GLEICHER INHALT. ANDERE VERARBEITUNG.

Für Menschen lesbar

Rechnungsnummer: R-001

Betrag: 119,00 €

Ein gewöhnliches PDF zeigt den Inhalt. Software muss die Angaben erst zuordnen.

Für Software strukturiert

Rechnungsnummer → R-001

Betrag / Währung → 119.00 / EUR

Eindeutig zugeordnete Felder lassen sich verarbeiten. Format und Inhalt müssen trotzdem geprüft werden.

Vereinfachtes Beispiel mit fiktiven Rechnungsdaten, kein gültiges Rechnungsformat. Geeignete hybride Formate verbinden beide Darstellungen.

Für Empfang und Versand gelten verschiedene Fristen.

Seit dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Nach dem BMF genügt dafür grundsätzlich ein E-Mail-Postfach. Damit kommt die Rechnung aber nur an. Wer sie prüft, wie sie lesbar wird und wo sie aufbewahrt wird, ist damit noch nicht geregelt.

Bis Ende 2026 können Rechnungsaussteller die allgemeine Übergangsregelung nutzen. Papier ist weiterhin zulässig. Für andere elektronische Rechnungen, etwa einfache PDFs, ist die Zustimmung des Empfängers erforderlich.

Für 2027 hängt die Übergangsfrist vom Umsatz ab. Liegt der Vorjahresumsatz des Rechnungsausstellers bei bis einschließlich 800.000 Euro, verlängert sich diese Übergangsfrist bis Ende 2027. Oberhalb dieser Grenze greift die umsatzabhängige Verlängerung nicht. Bestimmte EDI-Verfahren können daneben noch bis Ende 2027 übergangsweise genutzt werden.

Ab 2028 sind diese Übergangsfristen beendet. Die gesetzlichen Ausnahmen bleiben aber bestehen. „Ab 2028 muss jede Rechnung elektronisch sein“ wäre also zu pauschal. Wie das für Ihren Betrieb und Ihre Ausgangsrechnungen aussieht, prüfen Sie gemeinsam mit der Steuerberatung.

E-RECHNUNG / DER ZEITPLAN

2025

Empfangen

E-Rechnungen empfangen können.

2026

Übergangsfrist

Allgemeine Übergangsregel für die Ausstellung.

2027

Umsatz zählt

Verlängerung bei Vorjahresumsatz bis 800.000 €; Sonderregel für EDI.

2028

Regelbetrieb

Übergangsfristen enden. Ausnahmen bleiben.

Inländisches B2B · vereinfachte Übersicht nach BMF. Gesetzliche Ausnahmen und Sonderfälle bitte mit der Steuerberatung prüfen.
  • 2025: E-Rechnungen empfangen können.
  • 2026: Allgemeine Übergangsregelung für die Ausstellung gilt noch.
  • 2027: Verlängerung unter anderem bei Vorjahresumsatz bis einschließlich 800.000 Euro.
  • 2028: Übergangsfristen beendet; gesetzliche Ausnahmen bleiben.

Manche Rechnungen müssen Sie gesondert betrachten.

Die Regelung betrifft grundsätzlich bestimmte Umsätze zwischen im Inland ansässigen Unternehmern. Rechnungen an Privatkunden und Vorgaben für öffentliche Auftraggeber betrachten Sie getrennt. Für öffentliche Stellen können andere Anforderungen gelten.

Zu den Ausnahmen von der Ausstellungspflicht gehören unter anderem Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto, Fahrausweise und Leistungen von Kleinunternehmern. Die Ausnahme für Kleinunternehmer betrifft ihre Ausgangsrechnungen. E-Rechnungen empfangen können müssen sie trotzdem.

Auch viele nach § 4 Nummer 8 bis 29 UStG steuerfreie Umsätze sind gesondert einzuordnen. Der allgemeine Zeitplan allein reicht deshalb als Richtschnur nicht. Schauen Sie kurz nach, welche Rechnungsarten bei Ihnen tatsächlich vorkommen, statt anzunehmen, alle Fälle seien gleich.

Was sich im Büro ändern sollte.

Ein eigener Rechnungseingang, den Sie klar mitteilen, hilft, Rechnungen nicht über viele Postfächer zu verteilen. Wichtiger ist, wer zuständig ist. Wer sieht eine neue Rechnung? Wer prüft, ob sie sich technisch verarbeiten lässt? Und wer beurteilt, ob die abgerechnete Leistung stimmt?

Formatprüfung und sachliche Prüfung sind zwei Schritte. Eine formal passende Datei kann eine falsche Menge enthalten. Und eine Rechnung, die verständlich aussieht, hat damit noch kein gültiges strukturiertes Format. Ihr Ablauf braucht beide Prüfungen.

Danach kommt die Freigabe. Wartet eine Rechnung wegen einer Rückfrage, sollte das sichtbar sein. Erst nach der Freigabe geht sie an Buchhaltung oder Steuerbüro. Ob sich dafür eine Schnittstelle lohnt, hängt von Ihren vorhandenen Programmen ab. Die Daten sollen jedenfalls nicht an jeder Station neu abgetippt werden.

  • Einen eindeutigen Eingangskanal und eine Vertretung festlegen.
  • Technische und sachliche Prüfung unterscheiden.
  • Freigaben und Rückfragen nachvollziehbar machen.
  • Die Übergabe mit Buchhaltung oder Steuerbüro abstimmen.

Bewahren Sie die Originaldatei auf.

Die E-Rechnung auszudrucken und die Datei zu löschen, ist kein sinnvoller digitaler Archivierungsablauf. Umsatzsteuerlich gilt grundsätzlich eine achtjährige Aufbewahrungsfrist. Zumindest der strukturierte Rechnungsteil muss unversehrt in seiner ursprünglichen Form erhalten bleiben. Andere Anforderungen oder besondere Fälle können hinzukommen.

Ein Archiv sollte die Originaldatei erhalten, gezielte Zugriffe ermöglichen und relevante Änderungen nachvollziehbar machen. Es muss auch klar sein, wie die Daten gesichert, wiederhergestellt und bei Bedarf ausgegeben werden. Ein gemeinsam genutzter Ordner allein klärt das nicht.

Ob Ihr Ablauf die Anforderungen erfüllt, hängt nicht nur von der Software ab. Dazu gehören auch Zuständigkeiten, Berechtigungen, eine Verfahrensbeschreibung und die Art, wie Sie das System tatsächlich nutzen. Ein Produktname oder das Werbewort „rechtssicher“ ersetzt diese Prüfung nicht.

Mit diesen Fragen gehen Sie ins nächste Gespräch.

Bevor Sie sich für eine neue Lösung entscheiden, nehmen Sie sich eine typische Eingangsrechnung und eine typische Ausgangsrechnung Ihres Betriebs vor. Verfolgen Sie, welchen Weg beide heute nehmen, vom Eingang über Prüfung, Freigabe und Buchung bis zur Aufbewahrung. Wo wird etwas doppelt erfasst? Wo bleiben Rückfragen liegen?

Fragen Sie den Anbieter Ihrer Rechnungssoftware, welche Formate sie tatsächlich unterstützt und wie sie fehlerhafte Dateien prüft. Mit der Steuerberatung klären Sie, wie strukturierte Rechnungen übergeben werden sollen und welche Ausnahmen bei Ihnen relevant sind. Dann wird nicht jedes System für sich allein eingerichtet.

Danach kommt ein überschaubarer Testlauf mit normalen Rechnungen, Korrekturen und fehlerhaften Eingängen. Holen Sie die Leute dazu, die den Ablauf später jeden Tag nutzen. Ein Ablauf, der von vorn bis hinten funktioniert, bringt mehr als eine lange Liste von Funktionen, die am Ende keiner braucht.

  • Welche Formate können wir empfangen und selbst ausstellen?
  • Wie erkennen und behandeln wir fehlerhafte Dateien?
  • Wer gibt frei, und wer übernimmt bei Abwesenheit?
  • Wie bleiben Originaldaten erhalten und wiederherstellbar?
  • Wie exportieren wir Rechnungen, wenn wir später die Lösung wechseln?

Quellen & weiterführende Informationen

Redaktioneller Stand: 27.08.2026. Die verlinkten Originalquellen helfen Ihnen, Details nachzulesen; Vorgaben können sich ändern.

  1. Bundesfinanzministerium: FAQ zur E-Rechnung

    Definition, Empfang, Übergangsfristen, Umsatzgrenze, Ausnahmen und Aufbewahrung; zentrale Primärquelle.

  2. BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025

    Weitere Einordnung zur obligatorischen E-Rechnung, unter anderem zu Formatfehlern und Geschäftsregeln.

VOM LESEN INS MACHEN

Machen wir aus der Pflicht einen vernünftigen Ablauf.

Im Erstgespräch schauen wir uns an, welche Programme Sie heute nutzen und wo Rechnungen unnötig Arbeit machen. Daraus lässt sich ein technischer Weg ableiten. Die steuerliche Einordnung stimmen Sie mit Ihrer Steuerberatung ab.

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